BAG: Besonderer Kündigungsschutz greift bei jedem Elternzeitabschnitt erneut

Die Elternzeit dient dazu, Arbeitnehmenden die Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Um dieses Ziel zu gewährleisten, sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen besonderen Kündigungsschutz vor. Dieser beginnt grundsätzlich bereits vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit und soll verhindern, dass Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Antritt der Elternzeit beenden.

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun eine für die Praxis bedeutsame Frage entschieden: Wird die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, greift der besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt erneut – selbst dann, wenn sämtliche Elternzeitabschnitte bereits mit einem einzigen Schreiben beantragt wurden.

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 beantragte er Elternzeit für insgesamt vier genau bezeichnete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027. Für den zweiten Elternzeitabschnitt vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er zugleich eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.

Die Arbeitgeberin genehmigte sowohl die beantragten Elternzeitabschnitte als auch die Teilzeittätigkeit mit Schreiben vom 1. August 2024.

Am 9. Oktober 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger zwar nicht in Elternzeit, der nächste Elternzeitabschnitt sollte jedoch bereits am 11. November 2024 beginnen. Eine nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde lag nicht vor.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass bereits der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG eingreife, weil der nächste Elternzeitabschnitt weniger als acht Wochen nach Zugang der Kündigung beginnen sollte. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Revision der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und erklärte die Kündigung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG für unwirksam.

Der besondere Kündigungsschutz beginne grundsätzlich bereits mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, soweit es sich um Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes handele.

Von besonderer Bedeutung ist die Klarstellung des Gerichts, dass dieser vorwirkende Kündigungsschutz für jeden einzelnen Elternzeitabschnitt erneut entstehe. Da § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG ausdrücklich erlaube, Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, müsse auch der Kündigungsschutz jeden dieser Abschnitte erfassen.

Dabei spiele es keine Rolle, ob die Arbeitnehmenden vor jedem einzelnen Abschnitt erneut Elternzeit beantragen oder – wie im vorliegenden Fall – sämtliche Elternzeitabschnitte bereits in einem einzigen Schreiben anmelden. Entscheidend sei allein, dass für den jeweiligen Elternzeitabschnitt ein wirksames Elternzeitverlangen vorliege.

Das BAG stellte außerdem klar, dass das BEEG keine Ausnahme vom besonderen Kündigungsschutz während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG vorsehe. Der Schutz gelte daher unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz bereits Anwendung finde.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmenden erheblich. Wer seine Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilt, genießt vor jedem einzelnen Abschnitt erneut den besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG. Arbeitgeber können diesen Schutz nicht dadurch umgehen, dass sie zwischen zwei Elternzeitabschnitten kündigen, sofern sich die Kündigung bereits innerhalb der jeweiligen Acht-Wochen-Frist vor dem nächsten Elternzeitabschnitt befindet.

Ebenso wichtig ist die Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Kündigungsschutz unabhängig davon gilt, ob die einzelnen Elternzeitabschnitte jeweils separat oder gemeinsam mit einem einzigen Schreiben beantragt wurden.

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass vor Ausspruch einer Kündigung stets sorgfältig geprüft werden muss, ob sich der Arbeitnehmer bereits im vorwirkenden Kündigungsschutz eines bevorstehenden Elternzeitabschnitts befindet. Ist dies der Fall, kommt eine Kündigung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zuvor die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde eingeholt wurde.

Quelle: Pressemitteilung 25/26 des Bundesarbeitsgerichts vom 18.06.2026

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