Häufige Fragen im Arbeitsrecht: Thema Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Teil 1)

Im Arbeitsalltag ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen, auf welche man selbst nicht unbedingt sofort eine Antwort parat hat. Aus diesem Grund haben wir in diesem Beitrag häufige Fragen aus dem Arbeitsrecht zum Thema „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ gesammelt und gehen ihnen auf den Grund. 

„Müssen Arbeitgebende ungenutzte Urlaubstage ausbezahlen?“

Ob Arbeitgebende ungenutzte Urlaubstage ausbezahlen müssen, hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder bereits beendet ist bzw. in Kürze beendet wird. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) kennt nämlich keinen generellen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. Vielmehr ist eine Auszahlung des Urlaubs nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis sein Ende findet, ohne, dass Arbeitnehmer*innen ihren verbleibenden Urlaub nehmen konnten.

Zweck des Urlaubes ist laut des Bundesurlaubsgesetzes die Erholung der Arbeitnehmer*innen. Aus diesem Grund sind Arbeitgebende dazu verpflichtet ihren Arbeitnehmer*innen Urlaub zu gewähren und die Arbeitnehmer*innen sind dazu verpflichtet diesen auch tatsächlich zu nehmen. Sofern Arbeitnehmer*innen ihren Urlaubsanspruch nicht nehmen, kann es sein, dass dieser verfällt. Eine freiwillige Auszahlung des Urlaubes ist hierbei während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig. Eine Auszahlung des Urlaubs stellt in diesem Fall im Übrigen auch keine Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Urlaub dar.

„Was zählt alles zur bezahlten Arbeitszeit?“

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG). Nach dem Bundesarbeitsgericht zählt zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Werden Tätigkeiten ausschließlich für die Arbeitgebenden erledigt oder steht die Tätigkeit zumindest in unmittelbaren Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung, gehören diese Tätigkeiten zur bezahlten Arbeitszeit.

Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen beispielsweise Rüstzeiten, wie das Hochfahren des PCs oder auch unter bestimmten Voraussetzungen das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung, wenn Arbeitgebende bestimmte Arbeitskleidung vorschreiben. Gleiches gilt bei Fahrtzeiten zu Kunden oder auch dem Aufräumen nach Ladenschluss.

Nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören Pausenzeiten, wie beispielsweise die Mittagspause. Aber auch Zigarettenpausen sowie Wegezeiten für den Hin- und Rückweg zur Arbeit, zählen grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Kurze Ruhepausen, wie beispielsweise eine Pause zum Kaffee holen oder zur Ausführung kurzer Dehnübungen, stellen streng genommen keine Arbeitszeit dar und sind als Pause zu qualifizieren. In der Praxis werden solche Kurzpausen von Arbeitgebenden in der Regel jedoch geduldet.

Haben Sie ebenfalls Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts und benötigen eine anwaltliche Beratung? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.