BAG: „Kleiner“ Betriebsrat bei weniger Kandidaten als gesetzlich erforderlichen Betriebsratssitzen möglich

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 –

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht bestimmte Betriebsratsgrößen je nach wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen vor. Insoweit stellt sich die Frage, was passiert, wenn sich nicht genügend Kandidaten für die benötigen Betriebsratssitze finden. Ist eine solche Betriebsratswahl wirksam? Mit genau dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner aktuellen Entscheidung beschäftigt.

Sachverhalt

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Trägerin einer Klinik, bei welcher in der Regel 170 Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind. Bei einer solchen Betriebsgröße sieht § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Betriebsratsgröße von 7 Mitgliedern vor.

Im Frühjahr 2022 wurde eine Betriebswahl eingeleitet, bei der lediglich drei Arbeitnehmerinnen kandidierten. Diese wurden zu den drei Mitgliedern des Betriebsrats gewählt. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass die Wahl nichtig sei und begehrte eine entsprechende Feststellung beim Arbeitsgericht. Sowohl das Arbeitsgericht Hamburg (Az: 12 BV 7/22) als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg (5 TaBV 7/22) erachteten die Betriebsratswahl für wirksam. Die Arbeitgeberin legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein. 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Es stehe der Wahl eines Betriebsrates nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für den Betriebsrat finden würden. Dies folge vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausdrücklich festgelegten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden können.

Liege die Anzahl der Wahlbewerber bei einer Betriebsratswahl unterhalb der Anzahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, sei auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreiche.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Die Entscheidung dürfte vor allem für Betriebe bedeutsam sein, die erstmals einen Betriebsrat wählen oder ein Betriebsrat nach längerer Zeit wieder gründen. In solchen Konstellationen kann es unter Umständen schwer sein, genügend Kandidaten zu finden. Erst mit der Zeit wird es leichter für kommende Wahlen durch gute Betriebsratsarbeit neue Kandidaten zu begeistern. Zunächst darf ein Betriebsrat aber klein anfangen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/24 des Bundesarbeitsgerichts

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