Im Arbeitsalltag ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen, auf welche man selbst nicht unbedingt sofort eine Antwort parat hat. Aus diesem Grund haben wir in diesem Beitrag häufige Fragen aus dem Arbeitsrecht zum Thema Büroalltag gesammelt und gehen ihnen auf den Grund.
„Darf man ein privates Smartphone bei seinen Arbeitgebenden laden?“
Das Aufladen eines Smartphones am Arbeitsplatz ohne Erlaubnis durch Arbeitgebende kann eine Straftat in Gestalt eines unbefugten Entziehens von Energie nach § 248c StGB darstellen. Obwohl eine Strafverfolgung hier sehr selten sein dürfte, kann ein Aufladen ohne Erlaubnis arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verletzten Arbeitnehmer*innen das Eigentum oder das Vermögen ihrer Arbeitgebenden, kann dies zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Der wirtschaftliche Schaden beim Aufladen eines Smartphones dürfte zwar relativ gering sein, dennoch können nach der Rechtsprechung auch bereits Bagatelldelikte einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Arbeitnehmer*innen sind zur Loyalität gegenüber ihren Arbeitgebenden verpflichtet und müssen besonders auf deren Interessen Rücksicht nehmen. Hierbei handelt es sich um sog. Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, Arbeitgebende rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. Arbeitnehmer*innen berechnen durch die Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen der Arbeitgebenden.
Ob eine Abmahnung oder Kündigung wegen des Aufladens des Smartphones ohne Erlaubnis tatsächlich rechtmäßig ist, ist für jeden Fall einzeln zu beurteilen. Insbesondere eine Kündigung darf nur „ultima ratio“ (als letztes Mittel) ausgesprochen werden und es sind die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen. Hier kann es beispielsweise eine Rolle spielen, welches Ausmaß der Stromentzug hatte und ob es bereits weitere Vertrauensbrüche im Arbeitsverhältnis gab oder ob das Arbeitsverhältnis schon lange unbeanstandet bestand. Zudem kann es von Bedeutung sein, dass Arbeitgebende das Stromladen über einen längeren Zeitraum gebilligt haben.
Ist das Aufladen von privaten Smartphones im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder anderweitig ausdrücklich erlaubt, können Arbeitnehmer*innen bedenkenlos ihre Akkus aufladen. Ein ungefragtes, gar heimliches Aufladen des Smartphones ohne Erlaubnis kann dagegen einen arbeitsrechtlichen Pflichtenverstoß darstellen und eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen.
„Darf man mit seinem privaten Handy während der Arbeitszeit telefonieren?“
Grundsätzlich sollte während der Arbeitszeit auch gearbeitet werden. Wer Zeiten, in denen tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde, als Arbeitszeit führt und hierfür entlohnt wird, kann einen Arbeitszeitbetrug begehen. Ein solcher kann zu einer Abmahnung bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Allerdings kann nicht jedes Telefonat als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung bzw. als Arbeitszeitbetrug angesehen werden. Kurze Telefongespräche und solche, die im Notfall erfolgen, sind hiervon in der Regel nicht erfasst, sondern solche, die unangemessen lange sind und für die es keinen guten Grund gibt. Dabei ist es allerdings Auslegungssache, was als unangemessen lange anzusehen ist und wann ein Notfall vorliegt.
Dies bedeutet, selbst wenn die private Nutzung des Handys zum Telefonieren von Arbeitgeberseite erlaubt oder zumindest in der Vergangenheit geduldet wurde, ist dies nicht als Freifahrtschein zu sehen.
Arbeitgebende können grundsätzlich sogar ein Verbot von privaten Handys während der Arbeitszeit aussprechen. Allerdings darf dieses zumindest nicht so weit reichen, dass ein Telefonat auch in Notfällen verboten ist. In einem solchen Fall müssen Arbeitgebende die Nutzung dulden. Auch dürfte ein gänzliches Verbot, das private Handy zur Arbeit mitzubringen, in der Regel unzulässig sein, da Arbeitnehmer*innen ein berechtigtes Interesse an der Handynutzung während ihrer Pause haben können.
Auch wenn Arbeitgebende erfahrungsgemäß bei kurzen Telefonaten ein Auge zudrücken, ist es zu empfehlen, private Telefonate auf die Pause zu legen und sie in diesem Rahmen zu führen. Während der Arbeitszeit sollten Telefonate grundsätzlich nur in Notfällen geführt werden. Liegt ein solcher Notfall nicht vor und es ist dennoch ein Telefonat während der Arbeitszeit nötig, sollte dieses im Vorhinein mit den Arbeitgebenden besprochen werden.
Haben Sie ebenfalls Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts und benötigen eine anwaltliche Beratung? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.