BAG: Feiertagszuschläge – Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts

BAG, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24

In Deutschland sind Feiertage nicht einheitlich auf Bundesebene geregelt. Dies führt in der Praxis immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere wenn Beschäftigte temporär an einem anderen Ort tätig sind, an dem andere gesetzliche Feiertagsregelungen gelten. Das Bundesarbeitsgerichts hat kürzlich entschieden, welche Feiertagsregelungen im öffentlichen Dienst gelten, wenn sich die Arbeitnehmer nur kurzzeitig an einem anderen Arbeitsort aufhalten.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Beschäftigter, dessen gewöhnlicher Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen lag. Er nahm auf Anweisung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildung in Hessen teil. Der 1. November (Allerheiligen) ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlichen Feiertag, in Hessen jedoch nicht. Er verlangte vom Arbeitgeber die Zahlung von Feiertagszuschlägen. Dies lehnte die Arbeitgeberseite jedoch ab, da der 1. November in Hessen eben gerade kein gesetzlicher Feiertag sei und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in Hessen erbracht habe. Der Beschäftigte erhob daraufhin Klage.

Während das Arbeitsgericht dem Beschäftigten die eingeklagten Zuschläge zusprach, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung dergestalt, dass für die Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagszuschläge habe, allein der tatsächliche Arbeitsort entscheidend sei. So sei der Tarifvertrag auszulegen. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht widersprach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Das BAG stellte klar, dass für den Anspruch auf Feiertagszuschläge nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers entscheidend sei. Im vorliegenden Fall habe sich dieser in Nordrhein-Westfalen befunden, wo der 1. November (Allerheiligen) ein gesetzlicher Feiertag ist. Daher stehe dem Arbeitnehmer der geforderte Feiertagszuschlag zu.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Im Bereich des öffentlichen Dienstes in denen der TV-L gilt, dürfte die Entscheidung nunmehr Klarheit schaffen. Allerdings betonte das Bundesarbeitsgericht, dass die Entscheidung lediglich in diesem Fall gelte und nicht auf andere Bereiche einfach übertragbar sei. Für Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern im mobilen Einsatz können deshalb weiterhin andere Regelungen gelten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/24 des Bundesarbeitsgerichts

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