Im Arbeitsalltag ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen, auf welche man selbst nicht unbedingt sofort eine Antwort parat hat. Aus diesem Grund haben wir in diesem Beitrag häufige Fragen aus dem Arbeitsrecht zum Thema Büroalltag gesammelt und gehen ihnen auf den Grund.
„Darf ich über mein Gehalt reden?“
In vielen Unternehmen gehört es zum guten Ton nicht über das Gehalt zu reden. Aus diesem Grund enthalten einige Arbeitsverträge sogar Verschwiegenheitsklauseln, die Arbeitnehmer*innen dazu verpflichten Stillschweigen über ihr Gehalt zu halten. Aber sind solche Klausel überhaupt rechtlich zulässig?
Tatsächlich können solche Klauseln unwirksam sein. Grundsätzlich gilt, dass man mit Arbeitskolleg*innen oder auch Vorgesetzen über sein Gehalt sprechen darf. Bei Informationen über das Gehalt von Arbeitnehmer*innen handelt es sich nämlich nicht um Geschäftsgeheimnisse, wenn sie innerhalb des Betriebes offengelegt werden. Im Übrigen ergibt sich auch bereits aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ein Recht, über sein Gehalt sprechen zu dürfen. Auch mit Familienangehörigen darf man in der Regel über sein Gehalt sprechen. Gleiches gilt für Behörden, bei denen es teilweise sogar entsprechende Auskunftspflichten gibt.
Möchte man außerhalb des Unternehmens des Arbeitgebenden über sein Gehalt sprechen, sollte man jedoch etwas vorsichtiger sein. Denn gegenüber Personen, die nicht dem Betrieb des Arbeitgebenden angehören, können Informationen über das Gehalt ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Es kann somit eine Verschwiegenheitspflicht für Arbeitnehmer*innen geben.
Ob man über sein Gehalt reden darf, hängt folglich von der Person und dessen Eigenschaften ab, mit der man sich über das Gehalt unterhalten möchte.
„Darf ich während der Arbeit Musik oder Podcasts hören?“
Ob man während der Arbeit Musik oder Podcasts hören darf, entscheiden grundsätzlich die Arbeitgebenden im jeweiligen Einzelfall.
Arbeitnehmer*innen sind aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet, die übertragene Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten. Hierzu gehört es auch, dass sich Arbeitnehmer*innen konzentrieren, sorgfältig arbeiten und die Arbeit nicht zu unterbrechen, um privaten Interessen nachzugehen. Arbeitnehmer*innen die ihre Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichten, erfüllen ihr Arbeitspflicht, auch wenn sie daneben Musik oder Podcasts hören. Es kommt deshalb auf den Einzelfall an, ob eine ordnungsgemäße Arbeit auch beim Hören von Musik oder Podcasts erbracht werden kann.
Stört das Hören von Musik oder Podcasts den Arbeitsablauf oder werden Mitarbeiter*innen hierdurch abgelenkt, können Arbeitgebende das Hören während der Arbeitszeit einschränken. Musikhören oder Podcast hören kann zudem dann unzulässig sein, wenn hierdurch eine Unfallgefahr geschaffen wird, z.B. wegen des Überhörens von Warnsignalen.
„Zählt der Gang zur Toilette zur Arbeitszeit?“
Der Toilettengang ist arbeitsrechtlich zwar keine Arbeitszeit, er wird aber auch nicht von dieser abgezogen. Er ist als kurze Unterbrechung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit anzusehen, ähnlich wie beim Trinken oder kurzem Stretching am Schreibtisch. Es handelt sich nicht um eine Arbeitspause.
Arbeitgebenden ist es nicht möglich diese kurzen Unterbrechungen der Arbeitszeit wegen des Gangs zur Toilette zu untersagen oder auf eine maximale Dauer oder Frequenz zu begrenzen. Hierdurch würden Arbeitgebende nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmenden verletzen.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Toilettengang missbraucht und über das erforderliche Maß hinaus ausgedehnt werden darf. Nutzt man den Toilettengang für private Telefonate oder das Scrollen durch Social Media, kann es sich um eine Verletzung der Arbeitspflicht handeln. Diese können Arbeitgebende abmahnen und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung aussprechen.
Haben Sie ebenfalls Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts und benötigen eine anwaltliche Beratung? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.