BAG, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dienen als wichtiger Nachweis, um im Krankheitsfall die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu gewährleisten. Dabei stellt sich häufig die Frage, welchen Beweiswert eine im Ausland – insbesondere außerhalb der Europäischen Union – ausgestellte Bescheinigung hat. Während grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie für in Deutschland ausgestellte Bescheinigungen gelten, können besondere Umstände dazu führen, dass der Beweiswert erschüttert wird. In seiner neusten Entscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass hierbei eine Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände erfolgen muss.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war der Kläger seit 2002 als Lagerarbeiter tätig und legte in den Jahren 2017, 2019 und 2020 im direkten Anschluss an seine Urlaubszeiträume Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Im Jahr 2022 reiste der Kläger vom 22. August bis 9. September nach Tunesien. Mit E-Mail vom 7. September 2022 teilte er seiner Arbeitgeberin mit, dass er bis zum 30. September 2022 krankgeschrieben sei, und legte eine Bescheinigung eines tunesischen Arztes in französischer Sprache vor. Diese attestierte „schwere Ischialbeschwerden“ im engen Lendenwirbelsäulekanal und empfahl eine 24-tägige strenge Ruhe, ein Bewegungs- und Reiseverbot eingeschlossen.
Am Folgetag, dem 8. September 2022, buchte der Kläger jedoch ein Fährticket für den 29. September 2022 und trat an diesem Tag die Rückreise nach Deutschland mit dem Auto an. Nach der Rückkehr legte er eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines deutschen Arztes vom 4. Oktober 2922 vor., in dem eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Oktober 2022 bescheinigt wurde. Die Arbeitgeberin hegte Zweifel daran, dass es sich bei dem Attest vom 7. September 2022 um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handle, weswegen der Kläger eine erläuternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vom 17. Oktober 2022 vorlegte. Dieser bescheinigte, dass er den Kläger am 7. September 2022 untersucht habe, weiter hieß es: „Er hatte eine beidseitige Lumboischialgie, die eine Ruhepause mit Arbeitsunfähigkeit und Reiseverbot für 24 Tage vom 07/09/2022 bis zum 30/09/2022 erforderlich machte“. Die Arbeitgeberin zweifelte die tunesische Bescheinigung an, verweigerte die Entgeltfortzahlung und kürzte die Vergütung für den September 2022 um 1.583,02 Euro netto. Der Kläger erhob daraufhin Klage.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Hierbei bewertete das Landesarbeitsgericht die von der Beklagten dargelegten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit jeweils einzeln. Die Beklagte legte daraufhin Revision ein.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine im Nicht-EU-Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich den gleichen Beweiswert inne habe, wie eine in Deutschland ausgestellte, sofern sie deutlich zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit differenziere. Allerdings sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Im konkreten Fall würden mehrere Faktoren vorliegen, die den Beweiswert der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit in einer Gesamtbetrachtung erschüttern. Das Attest des tunesischen Arztes enthielt zum einen keine Anordnung zur Wiedervorstellung, zum anderen buchte der Kläger einen Tag nach der Diagnose ein Fährticket für eine lange Rückreise, trotz Reise- und Bewegungsverbots. Darüber hinaus habe der Kläger wiederholt direkt im Anschluss an seine Urlaubszeiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene isolierte Betrachtung jedes einzelnen Punktes sei unzureichend gewesen. Es würden die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten.
Aufgrund der ernsthaften Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit sei der Kläger nunmehr vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen einer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG. Da hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden, wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht hat erhebliche Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis, insbesondere bringt sie Klarheit im Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Nicht-EU-Ausland. Nunmehr wurde von Seiten des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass eine Gesamtwürdigung aller Umstände ausreichen kann, um den Beweiswert einer ausländischen Arbeitsbescheinigung aus dem EU-Ausland zu erschüttern und die einzelnen Gründe für einen Zweifel nicht isoliert betrachtet werden können. Im Grunde gelten für ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Zusammengefasst unterstreicht das Bundesarbeitsgericht die Bedeutung der Glaubhaftigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und stärkt die Position der Arbeitgeber bei berechtigten Zweifeln, ohne jedoch die Rechte der Arbeitnehmer pauschal zu beschneiden. Die Praxis erfordert daher eine ausgewogene und gründliche Prüfung der jeweiligen Umstände.
Formularende
Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/25 des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.2025
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