Häufige Fragen im Arbeitsrecht: Thema Verpflichtungen von Arbeitnehmer*innen (Teil 1)

Im Arbeitsalltag ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen, auf welche man selbst nicht unbedingt sofort eine Antwort parat hat. Aus diesem Grund haben wir in diesem Beitrag häufige Fragen aus dem Arbeitsrecht zum Thema Verpflichtungen von Arbeitnehmer*innen gesammelt und gehen ihnen auf den Grund. 

„Dürfen Arbeitgebende ein Führungszeugnis verlangen?“

Grundsätzlich dürfen Arbeitgebende die Vorlage eines Führungszeugnisses ihrer Mitarbeiter*innen nicht verlangen. Von dieser Grundregel gibt es jedoch einige Ausnahmen. Wenn Arbeitgebende ein berechtigtes Interesse an der Vorlage haben, kann eine Vorlagepflicht bestehen.

Arbeitgebende können gesetzlich verpflichtet sein ihre Beschäftigten auf Vorstrafen zu überprüfen oder Personen mit Vorstrafen erst gar nicht zu beschäftigen. Ein solches Beispiel ist § 72a Abs. 1 SGB VIII. Demnach dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die hauptberufliche Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigen oder vermitteln. Zu diesem Zweck kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden.

Zudem kann ein Führungszeugnis verlangt werden, wenn die Tätigkeit eine besondere Zuverlässigkeit verlangt, jegliches strafrechtliches Vorverhalten relevant ist und keine andere Nachweismöglichkeit besteht. Dies ist beispielsweise bei Tätigkeiten im Bereich Compliance oder Bankwesen oder auch bei den Stellen als Datenschutzbeauftragte der Fall.

In allen anderen Fällen, müssen sich Arbeitgebende auf ihr Fragerecht hinsichtlich Vorstrafen, die für die Tätigkeit relevant sind, wie beispielsweise Diebstahl oder Unterschlagung bei Kassierer*innen, beschränken. Bei einer Vorlagepflicht des Führungszeugnisses bestehe ansonsten die Gefahr, dass Arbeitgebende Informationen über etwaige Straftaten erhalten, welche keinen Bezug zur konkreten Tätigkeit aufweisen.

Besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses nach dem Gesetz, aus einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag, sind Arbeitnehmer*innen grundsätzlich nicht zur Vorlage verpflichtet. Jedoch kann es in Einzelfällen auch ratsam sein, einem Vorlagewunsch trotz fehlender Verpflichtung zum Schutz des bestehenden Arbeitsverhältnisses nachzukommen, etwa bei Kleinbetrieben oder in der Probezeit. Ein solches Vorgehen sollte jedoch im Einzelfall rechtlich bewertet werden und hängt maßgeblich auch von den Einträgen im Führungszeugnis ab.

„Dürfen Arbeitgebende die Vorlage eines Führerscheins verlangen?“

Sofern Arbeitgebende ihren Arbeitnehmer*innen im Rahmen des Arbeitsverhältnis ein Firmenfahrzeug zur Nutzung überlassen, sind diese sogar verpflichtet den Führerschein zu kontrollieren. Hintergrund ist die Regelung in § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, welche regelt, dass sich der Halter des Fahrzeuges strafbar macht, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, ohne dass er die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.

Fahrzeughalter eines Firmenfahrzeuges sind in der Regel die Arbeitgebenden. Es ist folglich unerlässlich, dass Arbeitgebende prüfen, dass die Arbeitnehmer*innen, die ein solches Fahrzeug nutzen auch tatsächlich eine Fahrerlaubnis besitzen. Die Kontrolle der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel durch Vorlage des Führerscheins.

Nutzen Arbeitnehmer*innen regelmäßig Firmenfahrzeuge und verlangen Arbeitgebende die Vorlage eines Führerscheins, sollte diesem Wunsch entsprochen werden. Ansonsten können Arbeitgebende die Nutzungserlaubnis bezüglich des Firmenfahrzeuges entziehen und eine Abmahnung aussprechen. In Extremfällen könnte sogar eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.  

Haben Sie ebenfalls Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts und benötigen eine anwaltliche Beratung? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.