BAG: Urlaubskürzung während Elternzeit nur im bestehenden Arbeitsverhältnis möglich

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2024 – 9 AZR 165/23

Urlaubsansprüche gehören zu den wichtigsten Rechten von Beschäftigten. Sie sichern Erholung und tragen dazu bei, Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten. Gleichzeitig tauchen in der Praxis regelmäßig Fragen auf, insbesondere wenn es um die Kombination mit Mutterschutz und Elternzeit geht. Was geschieht mit dem Urlaub, wenn während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht wird? Können Arbeitgebende den Urlaub kürzen, und wenn ja, wann? Und was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis endet, während noch Urlaubstage offen sind? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung zu diesen Fragen Stellung genommen und wichtige Grundsätze klargestellt.

Sachverhalt

Im konkreten Fall war eine Therapeutin seit 2009 bei einem Unternehmen beschäftigt. Ab 2015 nahm sie zunächst Mutterschutz in Anspruch und schloss daran eine Elternzeit an. Auch die Geburt eines zweiten Kindes führte zu einer weiteren Schutzfrist mit anschließender Elternzeit. Insgesamt war sie damit bis Ende November 2020 ohne Unterbrechung in Mutterschutz oder Elternzeit. Während dieser Zeit kündigte sie das Arbeitsverhältnis und kehrte nicht mehr in den Betrieb zurück.

Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte die Arbeitgeberseite keine Kürzungserklärung bezüglich des in der Elternzeit entstandenen Urlaubs abgegeben. Rechnerisch hatten sich zwischen 2015 und 2020 Urlaubsansprüche in Höhe von 146 Tagen angesammelt, mit einem Gesamtwert von knapp 25.000 Euro. Die Arbeitgeberseite verweigerte die Auszahlung. Sie argumentierte, der Urlaub könne nachträglich für jeden Monat der Elternzeit gekürzt werden und ein Teil der Ansprüche sei zudem verjährt. Die Beschäftigte erhob Klage und bekam in den Vorinstanzen recht. Schließlich musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Entscheidung des Gerichts

Das BAG wies die Revision der Arbeitgeberseite zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Das Gericht stellte klar, dass Urlaubsansprüche auch während Mutterschutz und Elternzeit entstehen. Grundlage hierfür sind die besonderen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (§ 24 S. 1 MuSchuG) und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG), die diese Zeiten ausdrücklich wie Beschäftigungszeiten behandeln. Ein Verfall von Urlaubsansprüchen ist in diesen Phasen ausgeschlossen, da die speziellen Schutzregelungen (§ 24 S. 1 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG) Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Abs. 3 BurlG) haben.

Eine Kürzungsmöglichkeit besteht zwar nach § 17 BEEG, diese kann jedoch nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Arbeitgebende müssen also ausdrücklich erklären, dass sie den Urlaub für die Elternzeit kürzen wollen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine solche Kürzung nicht mehr zulässig. Die Beendigung bilde eine Zäsur. An die Stelle des Urlaubsanspruches trete dann ein Urlaubsabgeltungsanspruch, welcher einen reinen Geldanspruch darstellt. Damit widersprach das Gericht der Auffassung der Arbeitgeberseite, eine nachträgliche Kürzung sei möglich.

Auch die Einrede der Verjährung griff nicht. Urlaubsansprüche können während Mutterschutz und Elternzeit nicht verjähren, da Beschäftigte in dieser Zeit keine Möglichkeit haben, Urlaub tatsächlich zu nehmen oder geltend zu machen. Die Klägerin konnte ihre Ansprüche daher auch noch nach Ende der Elternzeit im Jahr 2020 einfordern.

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, wie die Urlaubsabgeltung zu berechnen ist. Maßgeblich ist das reguläre Arbeitsentgelt. Verdienstausfälle aufgrund der Elternzeit dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Elternzeit gilt als unverschuldete Abwesenheit, sodass die Berechnung so erfolgt, als wäre die regelmäßige Arbeitszeit durchgehend geleistet worden. Abzustellen sei daher auf die 13 Wochen vor Beginn der Abwesenheitszeit. Im Ergebnis sprach das Bundesarbeitsgericht der Klägerin daher die volle Urlaubsabgeltung von knapp 25.000 Euro zu.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses. Für Beschäftigte bedeutet sie, dass Urlaubsansprüche während Mutterschutz und Elternzeit nicht verloren gehen. Auch nach mehreren Jahren in Elternzeit können diese Ansprüche bestehen bleiben und müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Zudem wird die Höhe der Abgeltung nicht durch die Elternzeit verringert, da diese als unverschuldete Abwesenheit gilt.

Für Arbeitgebende macht das Urteil deutlich, dass eine Kürzung des Urlaubs nach § 17 BEEG nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses erklärt werden kann. Wer diese Möglichkeit nicht rechtzeitig nutzt, verliert sie dauerhaft. Nachträgliche Kürzungen nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind ausgeschlossen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie von der Kürzungsregelung Gebrauch machen wollen, um spätere hohe Abgeltungsansprüche zu vermeiden.

Quelle: BAG, Urteil vom 16. April 2024 – 9 AZR 165/23 –, juris

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