Im Arbeitsalltag ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen, auf welche man selbst nicht unbedingt sofort eine Antwort parat hat. Aus diesem Grund haben wir in diesem Beitrag häufige Fragen aus dem Arbeitsrecht zum Thema Büroalltag gesammelt und gehen ihnen auf den Grund.
„Dürfen Arbeitgebende ihren Mitarbeiter*innen verbieten in Jogginghose zu arbeiten?“
Ob Arbeitgebende ihren Mitarbeiter*innen das Tragen einer Jogginghose am Arbeitsplatz verbieten können, bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Grundsätzlich besteht auch am Arbeitsplatz das Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Hierzu gehört auch, dass Arbeitnehmer*innen ihre Kleidung frei wählen können.
Etwas anderes gilt, wenn Arbeitgebende ein berechtigtes Interesse an der Kleiderwahl haben. Liegt ein solches berechtigtes Interesse vor können Arbeitgebende über ihr Direktionsrecht Vorgaben zur Kleiderwahl am Arbeitsplatz machen. Ein berechtigtes Interesse kann sich aufgrund vieler Gründe ergeben.
Häufig wird eine Kleidervorschrift aufgrund hygienischer Gründe oder Sicherheitsvorschriften getroffen. Dies gilt beispielsweise für Arbeitnehmer*innen auf einer Baustelle, die neben einer bestimmte Arbeitskleidung auch Sicherheitsschuhe und Helme tragen müssen. Auch die Anordnung aufgrund eines Wunsches nach einem einheitlichen Erscheinungsbild kann zulässig sein, beispielsweise wenn eine bestimmte Dienstuniform oder Kleidung mit Unternehmenslogo vorgeschrieben wird. Zumeist werden Arbeitgebende jedoch ein berechtigtes Interesse haben, wenn ihre Arbeitnehmer*innen mit Kunden in Kontakt treten.
Das Verbot der Jogginghose am Arbeitsplatz kann somit zulässig sein, wenn Arbeitgebende ein berechtigtes Interesse daran haben, dass am Arbeitsplatz keine Jogginghose getragen wird. Sofern ein Verbot ausgesprochen wird, sollte sich hieran auch gehalten werden, um arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise eine Abmahnung, zu verhindern.
Im Übrigen muss ein allgemein ausgesprochenes Verbot der Jogginghose am Arbeitsplatz nicht überall gelten. Befinden sich Arbeitnehmer*innen zeitweise im Home-Office und kommunizieren lediglich per Telefon oder Videokonferenz, ohne, dass die Jogginghose sichtbar ist, dürfte ein Tragen von Arbeitgebenden kaum zu verbieten sein.
„Gilt das Einschalten des PCs bereits als Arbeitszeit?“
Das Einschalten des PCs fällt grundsätzlich unter die Arbeitszeit. Auch systembedingte Arbeitsvorbereitungszeiten, wie das Hochfahren des Arbeitscomputers sowie die Anmeldung und Öffnung der relevanter Programme, stellen eine vergütungspflichtige Arbeit dar. Diese Vorbereitungszeiten fallen unter den Begriff der „Rüstzeit.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit alle Tätigkeiten, die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich sind, soweit sie einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis der Arbeitnehmer*innen erfüllen.
Die Vorbereitungshandlungen zählen somit dann als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer*innen erst nach dem Hochfahren des Arbeitscomputers einsatzfähig sind. Sie sind nämlich verpflichtet diese Vorbereitungshandlungen durchzuführen, um ihre Arbeit aufnehmen zu können. Das Hochfahren dient damit ausschließlich dem Bedürfnis der Arbeitgebenden.
Haben Sie ebenfalls Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts und benötigen eine anwaltliche Beratung? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.