Im Arbeitsalltag ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen, auf welche man selbst nicht unbedingt sofort eine Antwort parat hat. Aus diesem Grund haben wir in diesem Beitrag häufige Fragen aus dem Arbeitsrecht zum Thema Büroalltag gesammelt und gehen ihnen auf den Grund.
„Darf man das Internet seines Arbeitgebers auch privat nutzen?“
Eine explizite gesetzliche Regelung hierzu gibt es in Deutschland nicht. Allerdings ist aufgrund der sonstigen Regelungen davon auszugehen, dass eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz arbeitsvertraglich grundsätzlich verboten ist, sofern sie nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber erlaubt wurde. Hintergrund ist die Tatsache, dass Arbeitnehmer*innen ihrem Arbeitgeber gegenüber eine Verpflichtung haben, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Dies dürfte bei einer uneingeschränkten privaten Nutzung des Internets schwierig werden.
Unter die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz fallen sowohl das Absenden einer privaten Nachricht, als auch das Öffnen des privaten Social-Media-Profils, das Surfen im Internet (in privaten Angelegenheiten) oder das Spielen eines Videospiels. Es ist mithin Vorsicht geboten.
Einer Erlaubnis der privaten Internetnutzung des Arbeitgebers kann im Rahmen eines Arbeitsvertrages, in einer Betriebsvereinbarung oder auch in einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung geregelt sein. In solchen Vereinbarung wird dann zumeist geregelt, wie und in welchem Umfang eine private Internetnutzung möglich sein soll. Im Übrigen kann eine solche Erlaubnis auch durch eine betriebliche Übung entstehen. Sofern der Arbeitgeber vorbehaltlos über einen längeren Zeitraum die Privatnutzung erlaubt, kann unter Umständen von einer Erlaubnis auszugehen sein.
Nutzen Arbeitnehmer*innen den Internetzugang ohne entsprechende Erlaubnis, stellt dies eine Vertragsverletzung dar. Zumindest dann, wenn privat während der Arbeitszeit im Internet des Arbeitgebers gesurft wird. Hier kann es zu einer Abmahnung oder schlimmstenfalls zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen. Solche Konsequenzen können drohen, wenn beispielsweise durch die private Internetnutzung während der Arbeitszeit die Arbeitsleitung nicht erbracht wird oder Arbeitnehmer*innen damit gegen ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers verstoßen. Außerdem, wenn eine Rufschädigung des Arbeitsgebers durch den Download strafrechtlich relevanter oder pornografischer Inhalte droht oder eine Vireninfizierung erfolgte.
Selbst bei einer vorliegenden Erlaubnis zur Nutzung des Internets, gilt diese nicht als Freifahrtschein. Während der Arbeitszeit sollte das private surfen auf ein Minimum reduziert werden. Die Nutzung sollte in den Arbeitspausen erfolgen. Zudem sollten Arbeitnehmer*innen genau darauf achten, aus welchen Seiten sie surfen. Anstößige Inhalte und urheber- oder strafrechtlich relevante Seiten sollten in jedem Fall nicht aufgerufen werden.
„Darf der Arbeitgeber das Surfverhalten seiner Mitarbeiter*innen überwachen?“
Die Antwort: Es kommt darauf an! Die Kontrollmöglichkeit hängt davon ab, ob die private Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber erlaubt wurde und mit welchem Gerät (privaten oder geschäftlichen) Arbeitnehmer*innen surfen.
Wurde der private Internetzugang auf geschäftlichen Geräten durch den Arbeitgeber verboten, stellt eine unerlaubte Nutzung von Arbeitnehmer*innen immer eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Sofern konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß vorliegen, ist der Arbeitgeber berechtigt stichprobenartige Kontrollen an den geschäftlichen Geräten durchzuführen. Dabei sind Arbeitgeber berechtigt die Browserverläufe, Verbindungsnachweise und den E-Mail-Verkehr dahingehend zu prüfen, ob eine dienstliche oder private Nutzung vorgelegen hat. Arbeitgeber sind jedoch nicht dazu berechtigt offensichtlich private E-Mails zu lesen. Hier würde ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der einzelnen Arbeitnehmer*innen vorliegen. Ebenfalls dürfte eine dauerhafte Kontrolle gegen die bestehenden Datenschutzregelungen verstoßen.
Wurde die private Nutzung durch den Arbeitgeber erlaubt, darf der Arbeitgeber die Nutzung der Arbeitnehmer*innen auf geschäftlichen Geräten grundsätzlich nicht überwachen. So fällt eine private Nutzung von E-Mails durch die Arbeitnehmer*innen unter § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG). Insoweit hat der Arbeitgeber als Anbieter von Telekommunikationsdiensten das Telekommunikationsgeheimnis zu wahren. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, z.B. einen Arbeitszeitbetrug vor, kann eine Kontrolle gegebenenfalls gerechtfertigt sein.
Unabhängig von einer Erlaubnis dürfen Arbeitgeber die privaten Mobiltelefone ihrer Arbeitnehmer*innen nicht kontrollieren. Eine solche Kontrolle wäre ein erheblicher Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte sowie die Privatsphäre der Arbeitnehmer*innen.