Rechtsirrtümer: Thema Kündigungen im Arbeitsverhältnis (Teil 2)

Im Bereich des Arbeitsrechts existieren zahlreiche Rechtsirrtümer, die bei Arbeitnehmer*innen und Arbeitgebenden gleichermaßen verbreitet sind und zu Missverständnissen und falschen Annahmen führen können. Diese Rechtsirrtümer können zu Unsicherheiten und Konflikten führen, da sie falsche Vorstellungen über Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis vermitteln. Es ist daher wichtig, die gängigsten Rechtsirrtümer zu erkennen und durch fundiertes Wissen zu ersetzen, um eine korrekte Arbeitsbeziehung zu gewährleisten und potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.

Im Folgenden beleuchten wir weitere häufige Rechtsirrtümer im Bereich Kündigungen des Arbeitsverhältnisses und klären auf:

„Eine Kündigung ist unwirksam, wenn Arbeitnehmer*innen erkrankt sind.“

Es ist falsch anzunehmen, dass eine Kündigung automatisch unwirksam ist, wenn Arbeitnehmer*innen erkrankt sind. Im Gegensatz zu Sonderkündigungsschutzbestimmungen für Schwangere, Eltern in Elternzeit oder Schwerbehinderte gibt es keinen speziellen Kündigungsschutz für kranke Menschen. Daher kann eine Kündigung auch dann zugestellt werden, wenn Arbeitnehmer*innen arbeitsunfähig erkrankt sind.

Dennoch bedeutet dies nicht automatisch, dass die Kündigung auch wirksam ist. Bei krankheitsbedingten Kündigungen müssen unter Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören eine negative Gesundheitsprognose und eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. Zusätzlich muss eine Interessenabwägung zu Ungunsten der Arbeitnehmer*innen ausgehen.

Sollten Sie während einer Erkrankung eine Kündigung erhalten, müssen Sie umgehend innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen.

„Arbeitgebende müssen bei einer Kündigung immer eine Abfindung zahlen.“

Es ist falsch zu glauben, dass Arbeitgebende bei jeder Kündigung eine Abfindung zahlen müssen. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung besteht nicht, obwohl es in der Praxis üblich ist, dass Unternehmen Abfindungen zahlen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten für Arbeitnehmer*innen, eine Abfindung zu erhalten:

Bei betriebsbedingten Kündigungen besteht ein Anspruch auf Abfindung gemäß § 1a Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn Arbeitgebende schriftlich darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und Arbeitnehmer*innen die Abfindung beanspruchen können, wenn sie die Klagefrist verstreichen lassen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach § 1a Abs. 2 KSchG und beträgt einen halben Monatsverdienst pro Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Vergleich im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens vor Gericht. Wenn die Kündigung möglicherweise unwirksam ist und das Verhältnis zwischen den Parteien zerrüttet ist, können Arbeitgebende bereit sein, eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs zu zahlen, um eine Weiterbeschäftigung zu vermeiden.

Wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gerichtlich festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist, das Verhältnis zwischen den Parteien aber zerrüttet ist, besteht die Möglichkeit, gemäß § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil gegen Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Die Höhe der Abfindung wird vom Gericht bestimmt.

Arbeitgebende und Arbeitnehmer*innen können auch einen Aufhebungsvertrag mit einer Regelung über eine Abfindung abschließen. Hierbei wird die Abfindung oft freiwillig vereinbart, wenn die Arbeitgeberseite sich trennen möchte. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Es sollte aber immer beachtet werden, dass Aufhebungsverträge zu einer Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes führen können.

Gemäß § 113 BetrVG sieht das Gesetz eine Abfindung durch Urteil vor, wenn Arbeitgebende ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung abweichen. Arbeitnehmer*innen, die aufgrund dieser Abweichung entlassen werden, können vor dem Arbeitsgericht Klage mit dem Antrag erheben, dass Arbeitgebende zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werden. Die Höhe der Abfindung wird vom Gericht bestimmt.

Haben Sie eine Kündigung erhalten oder möchten Sie eine rechtwirksame Kündigung aussprechen und benötigen hierbei Hilfe? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.