Rechtsirrtümer: Thema Betriebsrat (Teil 1)

Im Bereich des Arbeitsrechts existieren zahlreiche Rechtsirrtümer, die bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen verbreitet sind und zu Missverständnissen und falschen Annahmen führen können. Dies gilt auch für das Verhältnis zwischen den Betriebsparteien. Diese Rechtsirrtümer können zu Unsicherheiten und Konflikten führen, da sie falsche Vorstellungen über Rechte und Pflichten vermitteln. Es ist daher wichtig, die gängigsten Rechtsirrtümer zu erkennen und durch fundiertes Wissen zu ersetzen, um potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.

Im Folgenden beleuchten wir einige häufige Rechtsirrtümer zum Thema Betriebsrat und klären auf:

„Arbeitgebende müssen einer Betriebsratsgründung zustimmen.“

Diese Aussage ist falsch! Arbeitgebende müssen einer Betriebsratsgründung nicht zustimmen. Das Wählen eines Betriebsrats ist nämlich ein gesetzliches Recht der Arbeitnehmer*innen. Es ist deshalb weder eine Zustimmung des Arbeitgebenden erforderlich, noch dürfen diese in eine Betriebsratswahl eingreifen.

Das Verhindern oder auch die bloße Behinderung einer Betriebsratswahl kann eine Straftat nach § 119 BetrvG darstellen, die mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

Vielmehr haben Arbeitgebende Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber den Beschäftigten. Arbeitgebende können beispielsweise dazu verpflichtet sein alle nötigen Unterlagen und Auskünfte zu geben, anhand derer festgestellt werden kann, welche Mitarbeiter*innen wahlberechtigt sowie wählbar sind. Zudem kann eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Räumen und Büromaterial bestehen.

„Ein Betriebsrat kann keinen Rechtsanwalt beauftragen.“

Diese Annahme ist nicht korrekt. Zwar sieht der Gesetzgeber vor, dass Arbeitgebende und der jeweilige Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten, doch gibt es im Alltag immer wieder Konfliktsituationen, in denen sich die Betriebsparteien nicht einig sind. Wohingegen Arbeitgebende frei entscheiden können, ob sie sich eine rechtliche Einschätzung über einen Rechtsbeistand einholen, verfügen Betriebsräte gerade nicht über entsprechende finanzielle Mittel.

Jedoch hält das Betriebsverfassungsgesetz Regelungen bereit, nach denen sich auch der Betriebsrat durch rechtsanwaltliche Fachpersonen vertreten lassen kann. Dies wird insbesondere dann gestattet, wenn eine Beauftragung notwendig ist. Eine Beauftragung ist jedenfalls dann notwendig, wenn die Rechtsberatung nicht mutwillig oder offensichtlich aussichtslos erscheint. Zudem dürfte die Beauftragung eines Rechtsbeistandes von Seiten des Betriebsrats immer dann zulässig sei, wenn Arbeitgebende gleichfalls eine rechtliche Vertretung hinzuziehen. Hier gilt der Grundsatz der sog. „Waffengleichheit“. Die Kosten für diese Rechtsvertretung sind dann von den Arbeitgebenden zu tragen (§ 40 Abs1 BetrVG). 

Im Übrigen kann der Betriebsrat seinen Rechtsbeistand frei wählen. Lediglich auf die finanziellen Belange des Betriebes ist Rücksicht zu nehmen. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, muss der Betriebsrat beispielsweise nicht auf eine kostengünstigere Vertretung der Gewerkschaft zurückgreifen, sondern kann einen externen Rechtsbeistand beauftragen.

Neben der rechtlichen Vertretung durch eine rechtsanwaltliche Fachperson kommt auch die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes als Sachverständiger in Betracht (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Eine solche Hinzuziehung ist dann möglich, wenn dem Betriebsrat spezielle Rechtskenntnisse vermittelt werden sollen, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt. Zudem muss die Hinzuziehung erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn dem Betriebsrat die rechtliche Sachkunde fehlt, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss sich der Betriebsrat bezüglich der Einzelheiten der Anwaltsbeauftragung mit dem Arbeitgeber einigen, bevor eine Hinzuziehung stattfinden kann. Wird diese Zustimmung vom Arbeitgeber nicht erteilt, kann diese von einem Arbeitsgericht ersetzt werden.

Bei Fragen und Beratungsbedarf zu diesem Thema stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung!